Berufsbildung in Forschung und Praxis
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Forschungsarbeit der EHB

Gesundheit von Lernenden: Zwischen Schutzgedanken und Risikoverharmlosung

Das Schweizer Berufsbildungssystem kennt klare gesetzliche Vorgaben zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Lernenden. In der Praxis geraten diese aber manchmal in den Hintergrund, wie ein Forschungsprojekt der EHB zeigt. So spielen die psychische Gesundheit und die psychosozialen Risiken, die mit dem Arbeitsumfeld einhergehen, eine untergeordnete Rolle. Insgesamt tragen die Handlungskompetenzorientierung, die Mechanismen der Risikoverharmlosung und der Fokus auf Eigenverantwortung im Gesundheitswesen zu einer unscharfen Definition von Gesundheit am Arbeitsplatz bei.


Trotz der gesetzlichen Vorgaben, die Jugendliche vor Gesundheitsgefahren und Sicherheitsrisiken am Arbeitsplatz schützen sollen, sind Jugendliche zwischen 15 und 24 Jahren, darunter Lernende, häufiger von Berufsunfällen betroffen als erwachsene Arbeitskräfte.

Trotz erheblicher kantonaler Unterschiede hat die Berufsbildung in der Schweizer Bildungslandschaft einen hohen Stellenwert. Fast zwei Drittel der Jugendlichen absolvieren nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit eine Berufsausbildung (SBFI 2024). Besonders beliebt ist die duale berufliche Grundbildung, die abwechselnd im Lehrbetrieb und in der Berufsfachschule stattfindet.

Die duale Berufsbildung spielt bei der beruflichen Sozialisation, die auch das Thema Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (GSA) abdeckt, eine massgebliche Rolle. Der Wechsel zwischen den Lernorten (Berufsfachschule, Lehrbetrieb und überbetriebliche Kurse), die unterschiedlichen Ausbildungsformen (theoretische und praktische Kurse) sowie die Erfahrungen der Lernenden mit Berufsbildnerinnen und Arbeitskollegen zielen auf den Erwerb von «berufsspezifischen Qualifikationen» ab, «welche […] dazu befähigen, eine Berufstätigkeit kompetent und sicher auszuüben» (Art. 15 BBG). Trotz der gesetzlichen Vorgaben, die Jugendliche vor Gesundheitsgefahren und Sicherheitsrisiken am Arbeitsplatz schützen sollen, sind Jugendliche zwischen 15 und 24 Jahren, darunter Lernende, häufiger von Berufsunfällen betroffen als erwachsene Arbeitskräfte (BFS 2021a; SUVA 2021). Zugleich ist diese Population höheren Risiken für die körperliche Gesundheit oder das psychische Wohlbefinden ausgesetzt (BFS 2021b).

Ein laufendes Forschungsprojekt der EHB[1] befasst sich mit der Gesundheit von Lernenden am Arbeitsplatz. Auf der Grundlage der Dokumentenanalyse dieser Forschungsarbeit beleuchtet dieser Artikel die Vorschriften zur Gesundheit und Sicherheit von Lernenden am Arbeitsplatz und geht der Frage nach, welche Vorstellungen diese Vorschriften übertragen und wie diese Vorstellungen die Sichtweisen der Berufsbildungsakteurinnen und -akteure und letztlich die Vermittlung von Gesundheitswissen beeinflussen.

Breit abgestützte Vorgaben wirken auf verschiedenen Ebenen

Die Analyse befasste sich mit zwei Arten von Vorschriften. Zum einen wurden die rechtlichen Grundlagen (Gesetze, Verordnungen und Anhänge zu den Bildungsplänen) auf Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz hin untersucht, zum anderen die Bildungspläne von fünf Branchen (Coiffeurgewerbe, Gastgewerbe, Detailhandel, Malergewerbe, Gesundheitswesen) auf Fachwissen einschliesslich Gesundheitswissen hin durchleuchtet. Die thematische Inhaltsanalyse der verschiedenen Vorgaben zur Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zeigte auf, welche GSA-Themen in der Berufsbildung behandelt werden, welche Vorstellungen von GSA vorherrschen und welche Mechanismen der Risikoverharmlosung zum Tragen kommen.

Verschiedene Regelwerke

Für den Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Lernenden am Arbeitsplatz gibt es Vorschriften auf verschiedenen Ebenen.

Für den Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Lernenden am Arbeitsplatz gibt es Vorschriften auf verschiedenen Ebenen. Ein allgemeiner gesetzlicher Rahmen regelt die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmenden und legt Vorschriften für jugendliche Arbeitnehmende (unter 18 Jahre) fest. Auf dieser ersten Ebene sind das Arbeitsgesetz (ArG), das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) und das Obligationenrecht (OR) relevant.

Das Arbeitsgesetz regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern sowie Arbeitnehmenden und gibt insbesondere gesundheits- und sicherheitsspezifischen Regeln vor. Dazu gehört das Verbot von «gefährlichen Arbeiten» für «jugendliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer».[2] Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung verpflichtet Arbeitgeber und Arbeitnehmende zur Verwendung von Sicherheitseinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen.[3] Und schliesslich schreibt das Obligationenrecht Arbeitgebern vor, Massnahmen «zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer» zu treffen und insbesondere jugendliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schützen, etwa vor sexueller Belästigung[4]. In Ergänzung zu diesen allgemeinen Vorschriften wurden Verordnungen zum Schutz jugendlicher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer[5] erlassen. Sie schränken etwa die Arbeitszeit ein[6] oder legen fest, welche Arbeiten als gefährlich gelten[7]. Für solche Arbeiten dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht eingesetzt werden[8]:

«Als gefährlich gelten alle Arbeiten, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet werden, die Gesundheit, die Ausbildung und die Sicherheit der Jugendlichen sowie deren physische und psychische Entwicklung beeinträchtigen können» (Art. 4 Abs. 2 ArGV 5).

Diese erste Ebene wird ergänzt durch rechtliche Vorschriften speziell für Lernende, so etwa das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG) und die Berufsbildungsverordnung (BBV). Das Berufsbildungsgesetz legt fest, welche Qualifikationen die lernende Person erlangen muss, um eine «Berufstätigkeit kompetent und sicher» ausüben zu können (Art. 15 BBG). Die Berufsbildungsverordnung schreibt vor, dass die Bildungsverordnungen der beruflichen Grundbildung «Massnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz» festlegen müssen.[9] Bestimmte Themen können in den kantonalen Gesetzen und Verordnungen genauer geregelt werden. Es können etwa strengere Schutzmassnahmen vorgeschrieben werden.

Die Bildungspläne schliesslich legen die GSA-«Handlungskompetenzen»[10] fest, die die Lernenden erwerben müssen und die am Ende der Ausbildung geprüft werden. In den Anhängen zu den Bildungsplänen sind die «gefährlichen Arbeiten» des jeweiligen Berufs sowie die Begleitmassnahmen im Betrieb aufgeführt. Sie geben vor, welche Themen und Bildungsinhalte zu welchem Zeitpunkt der Ausbildung zu vermitteln sind und wie die Lernenden dabei angeleitet werden müssen.

Die GSA-Gesetzgebung und -Regelwerke wirken folglich strukturiert und breit abgestützt. Sie funktionieren konzentrisch und erfassen die Situation von Arbeitnehmenden im Allgemeinen, von jugendlichen Arbeitnehmenden und von Lernenden.

Restriktive, schwer fassbare Definitionen

In den Dokumenten ist eine Spannung zwischen zwei Logiken zu spüren, nämlich dem Wunsch nach Gesundheitsschutz einerseits und den Voraussetzungen für eine realitätsnahe Berufsbildung andererseits.

Die Dokumentenanalyse hat gezeigt, dass die Definitionen von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz eng gefasst und restriktiv sind. Aufgrund ihrer Entstehungsgeschichte stehen in diesen Dokumenten die körperliche Gesundheit und Unfälle im Vordergrund, was darauf zurückzuführen ist, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen erstmals bei Industrie-, Minen- und Bauarbeitern erfasst wurden (Probst 2014). Die psychische Gesundheit und die psychosozialen Risiken, die mit dem Arbeitsumfeld einhergehen, spielen eine untergeordnete Rolle.

Hinzu kommt, dass die Bildungspläne und -verordnungen eher der seit den 1980er-Jahren in Wirtschaft und Bildung verbreiteten «Kompetenzlogik» als einer «Qualifikationslogik» folgen (Butlen & Dolz 2015). Fachwissen, insbesondere berufsbezogenes Gesundheitswissen, lässt sich folglich schwerer erfassen, weil es eher qualifikationsorientiert ist.

In den Dokumenten ist eine Spannung zwischen zwei Logiken zu spüren, nämlich dem Wunsch nach Gesundheitsschutz einerseits und den Voraussetzungen für eine realitätsnahe Berufsbildung andererseits. So sieht die Verordnung, die den Einsatz von Jugendlichen für gefährliche Arbeiten verbietet,[11] selbst Ausnahmen von diesem Beschäftigungsverbot vor. Begründet wird dies damit, dass «das Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung» nicht verhindert werden dürfe[12].

Gesundheits- und sicherheitsspezifische Ansprüche werden zweitrangig

Die Bildungspläne regeln nicht nur den Kompetenzerwerb, sondern auch den Erwerb von produktiven Kompetenzen; gesundheits- und sicherheitsspezifische Ansprüche rücken damit in den Hintergrund. Drei Faktoren tragen dazu bei: die fehlende Abgrenzung von GSA-Kompetenzen, das Ausblenden von Risiken und das Voraussetzen von Wissen über den Schutz der psychischen Gesundheit. Mit der Erwartung an einen eigenverantwortlichen Umgang mit arbeitsspezifischen Gesundheits- und Sicherheitsrisiken kommt ferner eine übergeordnete Logik ins Spiel.

In den Bildungsplänen sind die GSA-Kompetenzen nicht klar abgegrenzt. Aspekte der GSA werden mit den Themen Nachhaltigkeit, Ordnung am Arbeitsplatz, Lebensmittelsicherheit, aber auch Kunden- oder Patientengesundheit vermischt. Es fehlt eine separate Rubrik, in der GSA als eigenes Problemfeld behandelt wird.

Problematisch ist auch das Ausblenden gewisser Risiken. So werden etwa stehendes Arbeiten oder Schnittverletzungen in den entsprechenden Anhängen des Coiffeurberufs gar nicht als Gesundheitsrisiken aufgeführt. Auch die psychische Gesundheit und die psychosozialen Risiken von Pflege- oder Dienstleistungsberufen werden, wenn überhaupt, höchstens unter dem Blickwinkel des Stressmanagements angesprochen.

In der Folge wird gewisses Wissen quasi als naturgegeben vorausgesetzt. In Care– und Dienstleistungsberufen etwa werden die Beziehungs- und Emotionsarbeit (Hochschild 1983) – obwohl Kern der Tätigkeit – nicht dem Beziehungswissen, sondern den Haltungen, Sozial- und Selbstkompetenzen zugeordnet. Eigenschaften wie Empathie werden, gerade in weiblich dominierten Ausbildungen, als typisch weibliche Persönlichkeitsmerkmale wahrgenommen (Molinier 2011) und folglich nicht als mögliche Quelle für gesundheitliche Probleme in Betracht gezogen.

Zu dieser Logik der Risikoverharmlosung gesellt sich eine Umkehr der Verantwortung: Statt dem Arbeitgeber oder dem Staat obliegt der Schutz vor arbeitsbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen dem Individuum. Einige Branchen weisen in ihren Dokumenten zwar explizit auf den Einsatz gemeinsamer Schutzeinrichtungen oder ergonomischer Arbeitsinstrumente hin, in den meisten Dokumenten allerdings kommt die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen vor Risikovermeidung, der Delegierung gefährlicher Arbeiten oder der Verwendung gemeinsamer Schutzeinrichtungen. Die Verantwortung für die Erkennung von Risiken und den Schutz vor Gefahren wird damit auf die Lernenden abgewälzt, ohne Rücksicht auf ihren niedrigen Status, ihren beschränkten Handlungsspielraum (Duc & Lamamra 2022) und den Einfluss, den ein Arbeitskollektiv auf die Praxis haben kann.

Vorschriften haben grossen Einfluss auf die Praxis

Einige Bildungspläne oder Präventionskampagnen fordern Lernende auf, «Stopp» zu sagen, wenn sie mit gefährlichen Arbeiten konfrontiert sind. Ein solcher Vorschlag trägt weder dem niedrigen Status von Lernenden noch ihrem eingeschränkten Handlungsspielraum Rechnung und ist somit untauglich.

Die Vorgaben zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Lernenden am Arbeitsplatz sind recht umfassend. Deren genaue Analyse bringt allerdings ein Paradox zum Vorschein: Die Ausbildungsrealität muss als Begründung für Schutzmassnahmen[13] und als Rechtfertigung für Ausnahmen oder für die Nichteinhaltung der Vorgaben gleichermassen herhalten[14]. Grund für diesen Widerspruch sind der breite Konsens zwischen den Sozialpartnern, auf dem das duale System beruht, und die zentrale Rolle der wirtschaftlichen Akteure (Bonoli 2022). Die gesetzlichen Vorgaben zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz dienen dem Fortbestand und der wirtschaftlichen Gesundheit der Betriebe, die Gesundheit der Lernenden ist in diesem System zweitrangig.

Die Handlungskompetenzorientierung, die Mechanismen der Risikoverharmlosung und der Fokus auf Eigenverantwortung im Gesundheitswesen tragen zu einer unscharfen Definition von Gesundheit am Arbeitsplatz bei. Das erschwert die Identifikation der Herausforderungen rund um GSA und behindert die Vermittlung von Wissen über Gesundheit, Vorsichts- und Schutzmassnahmen in Ergänzung zu beruflichem Fachwissen und Knowhow.

Einige Bildungspläne oder Präventionskampagnen fordern Lernende auf, «Stopp»[15] zu sagen, wenn sie mit gefährlichen Arbeiten konfrontiert sind. Ein solcher Vorschlag trägt weder dem niedrigen Status von Lernenden noch ihrem eingeschränkten Handlungsspielraum Rechnung und ist somit untauglich. Letztlich kann nur eine Detailanalyse der untersuchten Dokumente dazu beitragen, die Gesundheits- und Sicherheitssituation von Lernenden in ihrem Arbeitsumfeld zu verändern.

Dieser Beitrag erschien zuerst in der Zeitschrift Reiso, Revue d’Information Sociale, 17.04.2025.

[1] «Gesundheit am Arbeitsplatz: ein vernachlässigtes Thema in der beruflichen Sozialisation von Lernenden», Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung, SNF Nr. 10001A_200746
[2] Art. 6 und 29–36 ArG.
[3] Art. 82 UVG. Unter persönlicher Schutzausrüstung (PSA) sind Schutzhandschuhe, Masken, Schutzbrillen, Schutzanzüge usw. zu verstehen. Gemeinsame Sicherheitseinrichtungen bezeichnen Massnahmen wie Lüftung, Absauglösungen, Schalldämmungen usw.
[4] Art. 328 Abs. 1 und 2 OR.
[5] ArGV 3, ArGV 5.
[6] Art. 17–19 ArGV 5.
[7] Verordnung des WBF über gefährliche Arbeiten für Jugendliche.
[8] Art. 4 Abs. 1–6 ArGV 5.
[9] Art. 12 BBV.
[10] «Handlungskompetent ist, wer berufliche Aufgaben und Tätigkeiten eigeninitiativ, zielorientiert, fachgerecht und flexibel ausführt», siehe SBFI (2022).
[11] ArGV 5.
[12] Art. 4a Abs. 1 ArGV 5.
[13] Art. 4a Abs. 1–3 ArGV 5.
[14] Art. 4a Abs. 4 ArGV 5.
[15] Die Aussage bezieht sich auf eine SUVA-Kampagne für eine sichere Lehrzeit, die Lernende dazu auffordert, bei Unfallgefahr STOPP zu sagen.

Bibliografie

  • Butlen, M. & Dolz J. (2015). La logique des compétences : regards critiques. Le français aujourd’hui, 191(4), 3-14.
  • Bonoli, L. (2022). Un climat consensuel. Formation professionnelle et milieux syndicaux en Suisse entre 1880 et 1930. In G. Bodé, S. Lembré et M. Thivend (Ed.), Une formation au travail pour tous ? La loi Astier, un projet pour le XXe siècle (pp. 325-339). Classiques Garnier.
  • Duc B., & Lamamra, N. (2022). Apprentices’ Health: Between Prevention and Socialization. Safety Science, 147, [online].
  • Hochschild, A. R. (1983). The managed Heart. University of California Press.
  • Molinier, P. (2011). Le care à l’épreuve du travail. Vulnérabilités croisées et savoir-faire discrets. In P. Paperman & S, Laugier (Ed.), Le souci des autres, Éthique et politique du care. (Seiten 339-357). Éditions de l’École des hautes études en sciences sociales.
  • Bundesamt für Statistik (2021a). Schweizerische Arbeitskräfteerhebung (SAKE) 2020. Unfälle und andere arbeitsbedingte Gesundheitsprobleme. BFS Aktuell, 14 Gesundheit Neuenburg, BFS
  • Bundesamt für Statistik (2021b). Schweizerische Arbeitskräfteerhebung (SAKE)
  • Probst, I. (2014). Genre et reconnaissance des maladies professionnelles. Le cas de la Suisse. Raison présente, 190(2), 69-79.
  • Suva. (August 2021). Lernende haben ein erhöhtes Unfallrisiko.
Zitiervorschlag

Lamamra, N., Duc, B., Romanens, M., & Descloux, G. (2025). Gesundheit von Lernenden: Zwischen Schutzgedanken und Risikoverharmlosung. Transfer. Berufsbildung in Forschung und Praxis 10(8).

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